V0.4

Bundessatzung

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Name: Die Partei trägt den Namen Moderne Demokratie Deutschland und die Kurzbezeichnung MDD

(2) Sitz: Der Sitz der Partei ist XXX.


(3) Tätigkeitsgebiet: Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

§2 Zweck der Partei

(1) Mitgestaltung eines demokratischen Staats- und Gemeinwesens: Die Partei wirkt an der Gestaltung eines demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein Selbstbestimmtes Leben ermöglichen soll, und strebt dabei insbesondere an

• Eine transparente Neugestaltung der Demokratie nach dem Leitfaden jede Information muss öffentlich zugänglich sein,

• dass jeder Mensch ein Recht auf sichere Existenz und gesellschaftliche Teilhabe hat,

• dass jede Politische Handlung verbindlich sein soll sprich das Wahlversprechen auch eine Bindung haben müssen,

• dass jedem Bürger die Möglichkeit gegeben wird am Partei geschehen mitzuwirken ( Online Streams, Abstimmungen),

• das sich eine Volksabstimmung etabliert,

• dass kein Mensch aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten Eigenschaft oder aufgrund von tatsächlicher oder unterstellter Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit einer tatsächlichen oder unterstellten Eigenschaft diskriminiert wird und

• dass jeder Mensch über Zugang zu allen Informationen verfügt, die für Selbstbestimmt und frei getroffene Entscheidungen nötig sind.

§3 Grundsätze der Zusammenarbeit

§3.1 Digital, online und asynchron

(1) Unabhängigkeit von Raum und Zeit: Die Partei will jedem Mitglied, unabhängig von persönlichen Einschränkungen hinsichtlich Raum und Zeit, eine umfassende Teilnahme an der Meinungs- und Willensbildung in der Partei ermöglichen.

(2) Online-Zusammentritt: Die Organe treten grundsätzlich online zusammen. Im Falle einer Lokalen Zusammenkunft ist es notwendig das ein Stream gestartet wird um die Teilhabe aller zu gewährleisten.

(3) Ständige Tagung: Die Organe tagen grundsätzlich ständig.

(4) Asynchrone Zusammenarbeit: Die Organe verwenden technische Systeme, die bevorzugt asynchrone Zusammenarbeit bei der Meinungs- und Willensbildung ermöglichen.

(5) Betrieb technischer Systeme: Die Partei betreibt hierzu notwendige technische Systeme.

(6) Zeitlicher und räumlicher Zusammentritt: Ein Organ kann beschließen, ausnahmsweise zur Behandlung einzelner Sachverhalte zeitlich und räumlich zusammenzutreten.

(7) Zusammentritt an Wahlurnen: Ein Organ tritt zur Stimmabgabe bei geheimen Wahlen an einer oder mehreren über das Tätigkeitsgebiet der jeweiligen Gliederung verteilten Wahlurnen zusammen.

§3.2 Übernahme von Verantwortung durch offenes Handeln

(1) Verantwortung: Die Mitglieder der Partei bekennen sich zu der Verantwortung, die mit politischem Handeln einhergeht.

(2) Öffentliche Abstimmungen: Daher veröffentlicht die Partei zu sämtlichen Entscheidungen das Abstimmungsverhalten aller Mitglieder, die an der Entscheidung teilgenommen haben, sowie weitere nach §3.2 (15) veröffentlichte Daten auch unbegrenzt über die Dauer der Parteimitgliedschaft hinaus.

(3) Geheime Abstimmungen über Personen: Nur

• Wahlen von Personen, einschließlich Abwahlen einzelner Amtsinhaber, und

• Abstimmungen über die Aufnahme eines Mitglieds

erfolgen abweichend von (2) geheim; bei allen Wahlen außer Vorstandswahlen kann die Wahl auch als offene Abstimmung erfolgen, sofern sich kein Widerspruch durch mindestens ein Mitglied ergibt.

(5) Transparente Gestaltung von Öffentlichkeitsarbeit und Wahlkampf: Die Kommunikation bezüglich Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Wahlkampf findet grundsätzlich öffentlich statt; hierbei entstehende Nachteile im politischen Wettbewerb werden zugunsten der Offenheit gegenüber dem Wähler und den gestärkten Beteiligungsmöglichkeiten für die Mitglieder hingenommen.

§3.4 Besondere Verantwortung der Mitglieder in der Öffentlichkeit

(1) Öffentliche Wahrnehmung bei politischen Handlungen: Mitglieder der Partei haben bei politischen Handlungen stets zu berücksichtigen, dass sie auch als Mitglied der Partei wahrgenommen werden.

§3.5 Besondere Verantwortung von Amtsträgern

(1) Öffentliche Wahrnehmung von Amtsträgern: Amtsträger haben für die Dauer ihrer Amtszeit die besondere Verantwortung, bei öffentlichen Äußerungen ausschließlich die politischen Ziele der Partei und nicht ihre eigenen politischen Ziele zu vertreten; das Einbringen der eigenen politischen Meinung durch Nutzung des Rede-, Antrags- und Stimmrechts innerhalb der Partei ist hiervon ausgenommen.

(2) Verstoß gegen Ziele durch Amtsträger: Wenn ein Mitglied bei der Wahrnehmung eines Partei- oder Versammlungsamts wiederholt den politischen Zielen der Partei zuwider handelt oder entsprechend (1) wiederholt eigene politische Ziele anstelle der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vertritt, fügt es damit der Partei schweren Schaden zu.

§3.6 Besondere Verantwortung von Mandatsträgern

(1) Nutzung politischer Mandate für die Ziele der Partei: Mitglieder der Partei, die über ein Mandat in einem Parlament, einer Verwaltung, einer Stiftung oder einem Beirat verfügen, haben die besondere Verantwortung ihr Mandat für die Umsetzung der politischen Ziele der Partei zu nutzen.

(2) Vertretung der Parteipositionen durch Mandatsträger: Mitglieder der Partei haben daher bei der Wahrnehmung eines solchen Mandats stets die politischen Ziele der Partei sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu vertreten.

(3) Verstoß gegen Ziele durch Mandatsträger: Wenn ein Mitglied der Partei bei der Wahrnehmung eines Mandats wiederholt entgegen der politischen Ziele der Partei oder wiederholt entgegen der Beschlüsse einer Mitgliederversammlung handelt, fügt es damit der Partei schweren Schaden zu.

§3.7 Mehrheiten bei Wahlen und Abstimmungen

(1) Entscheidung durch Mehrheiten: Die Mitglieder der Partei bekennen sich dazu, dass Entscheidungen von Mehrheiten getroffen werden.

(2) Anhörung von Minderheiten: Demokratische Minderheiten in der Partei müssen ihre Vorschläge dennoch in angemessenem Rahmen zur Erörterung bringen können, um für ihre Position ggf. eine Mehrheit erlangen zu können.

(3) Entscheidung durch teilnehmende Mitglieder: Die Mitglieder der Partei bekennen sich dazu, dass Entscheidungen der Organe nur von den Mitgliedern getroffen werden, die an der entsprechenden Wahl oder Abstimmung teilnehmen.

(4) Gleichbehandlung delegierender Personen: Mitglieder, die entsprechend §3.2 (4) bis (9) mittels Delegation an einer Abstimmung teilnehmen, sind ebenfalls teilnehmende Mitglieder im Sinne des §3.7 (3) und anderen teilnehmenden Mitgliedern gleichgestellt.

(5) Ausschluss von der Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen: Mitglieder ohne gültige Akkreditierung und Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen in Verzug sind, werden spätestens 14 Tage nach Ablauf der Akkreditierung oder Beginn des Verzugs von der Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen ausgeschlossen; gleichermaßen wird spätestens 14 Tage nach Wegfall des Ausschlussgrundes die Möglichkeit zur Stimmabgabe wieder eingeräumt.

(6) Notwendige Mehrheiten: Abstimmungen und Wahlen werden entweder

• mit einfacher Mehrheit, d.h. es müssen mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden sein, damit eine Entscheidung getroffen oder eine kandidierende Person gewählt ist oder

• ausnahmsweise mit 2/3-Mehrheit, d.h. es müssen mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen abgegeben worden sein, damit eine Entscheidung getroffen ist,

getroffen.

(7) Anwendung der notwendigen Mehrheiten: Abstimmungen und Wahlen werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit getroffen, die 2/3-Mehrheit findet ausschließlich dann Anwendung, wenn diese Satzung es ausdrücklich verlangt.

§3.8 Ältestenrat

(1) Entscheidung durch Ältestenrat: Die Mitglieder der Partei bekennen sich dazu, dass Entscheidungen durch ein Veto des Ältestenrates in jeder Wahl Überstimmt werden können.

(2) Überstimmung: Der Ältestenrat kann jede Wahl und jede Abstimmung als Ungültig erklären sowie mit Ihrer Stimme eine Mehrheit und Absolute Mehrheit erwirken zu Ihren Gunsten.

(3) Wahl des Ältestenrates: Nur Gründungsmitglieder können den Ältestenrat einberufen sowie deren Mitglieder benennen und freistellen, eine Begründung dafür ist nicht notwendig.

(4) Freistellungen: Der Ältestenrat ist nicht Gebunden am Parteigeschehen kann Funktionen aber freiwillig Ergreifen

(5) Auskunftsrecht: Jedes Parteiorgan ist Verpflichtet dem Ältestenrat Auskunft über Partei Relevante Themen zu geben sowie Zugang zu Einrichtungen und Einsicht in Dokumente zu gewähren.

(5) Begründung: Im ersten Augenschein scheint diese Regelung nicht Überzeugend Demokratisch aber es hat sich gezeigt das einige Parteien mit Flügeln zu kämpfen haben die die Grundprinzipien verwischen oder verfälschen. Daher wird der Ältestenrat eine Kontrollfunktion übernehmen die ursprünglichen Werte zu Schützen.

§3.9 Geheime Wahlen und Abstimmungen

(1) Verwendung einer Wahlurne: Die Stimmabgabe bei geheimen Wahlen und geheimen Abstimmungen findet niemals online statt, sondern ausschließlich durch Zusammentritt an einer oder mehreren über das Gebiet der jeweiligen Gliederung verteilten Wahlurnen.

(2) Öffentlichkeit der Wahl: Die Wahlurnen sind bis zu ihrer Leerung ununterbrochen öffentlich beobachtbar und müssen vor jedem Einsatz von den Personen, die an der Versammlung teilnehmen, auf korrekten Zustand hin überprüft werden können; der Stimmzetteleinwurf sowie die Leerung der Wahlurnen und die Auszählung der Stimmzettel erfolgt öffentlich, so dass eine Überprüfung der korrekten Durchführung der Wahl durch die Teilnehmer möglich ist.

(3) Hilfsmittel bei der Auszählung: Hilfsmittel zur Auszählung geheimer Wahlen sind zulässig, sofern das Ergebnis durch die teilnehmenden Personen überprüft werden kann.

§5 Mitgliedschaft

§5.1 Bedingungen für den Beitritt

(1) Bedingungen für den Beitritt: Mitglied der Partei kann jede natürliche Person werden, die

• entweder ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat oder

• einen Eintrag in ein Wahlregister in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen kann oder

• die deutsche Staatsbürgerschaft hat

und die

• das 18. Lebensjahr vollendet hat und

• die Satzung anerkennt.

(2) Mitgliedschaft in anderen Organisationen: Die Mitgliedschaft in der Partei steht grundsätzlich auch Mitgliedern anderer Parteien und Mitgliedern anderer politisch tätigen Organisation offen; die bestehende oder ehemalige Mitgliedschaft in solchen ist mit dem Antrag auf Mitgliedschaft anzuzeigen, sofern diese nicht länger als 10 Jahre zurückliegen.

(3) Unvereinbarkeit: Die Mitgliedschaft in der Partei ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einer Partei oder Organisation, deren Ziele nicht mit dem in §2 aufgeführten Zweck vereinbar sind.

(4) Mitgliederversammlung entscheidet über Unvereinbarkeit: Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, bei welchen Parteien oder Organisationen eine Unvereinbarkeit entsprechend (3) gegeben ist.

§5.2 Beitritt und Aufnahme

(1) Antrag auf Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Erklärung gegenüber dem Vorstand der untergeordnetsten Gliederung beantragt, in dessen Tätigkeitsgebiet die beitretende Person den Hauptwohnsitz hat.

(2) Beschluss über die Aufnahme eines Mitglieds: Frühestens 90 Tage nach Veröffentlichung des Mitgliedsantrags gemäß (2) beschließt die Mitgliederversammlung der untergeordnetsten Gliederung, in deren Tätigkeitsgebiet die beitretende Person den Hauptwohnsitz hat, in geheimer Abstimmung über die Aufnahme in die Partei.

Durch eine Frist von 90 Tagen soll sichergestellt werden, dass ausreichend viel Zeit eingeräumt wird, um ggf. Bedenken bezüglich der Aufnahme einer Person äußern zu können. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung des Mitgliedsantrags, so dass auch bei einer verspäteten Veröffentlichung die Frist nicht verkürzt wird.

(4) Untätigkeit beim Beschluss über die Aufnahme eines Mitglieds: Entscheidet eine Mitgliederversammlung nicht innerhalb von 300 Tagen nach Antragsstellung über die Aufnahme einer Person, dann entscheidet die Mitgliederversammlung der übergeordneten Gliederung in geheimer Abstimmung.

(5) Beginn der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft beginnt

• mit dem Beschluss über die Aufnahme,

• zum Zeitpunkt der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrags oder

• mit der Akkreditierung der beitretenden Person im Sinne des §3.10

je nachdem was zuletzt erfolgt.

(6) Mitgliedschaft in der Partei: Die Mitgliedschaft wird direkt bei der Partei erworben.

(7) Mitgliedschaft in Untergliederungen: Ein Mitglied gehört außerdem allen Untergliederungen an, in deren Tätigkeitsbereich es den Hauptwohnsitz hat bzw., sofern es keinen Hauptwohnsitz hat, es eine Eintragung ins Wahlregister nachweist.

§5.3 Ende der Mitgliedschaft

(1) Ende der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft in der Partei endet durch

• Tod,

• Erklärung des Austritts gegenüber eines Vorstands einer Gliederung in Textform,

• Austritt durch erheblichen Verzug bei der Beitragszahlung oder

• Ausschluss.

(2) Beendigung der Mitgliedschaft durch erheblichen Verzug bei der Beitragszahlung: Befindet sich ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrages nach der Beitragsordnung in einem erheblichen Verzug von mehr als einem Jahr trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung zum Ausgleich des Beitragskontos mit Ankündigung der Konsequenz der Pflichtverletzung, kann der Vorstand der untergeordnetsten Gliederung den Austritt durch Beschluss feststellen; dieser Beschluss wird erst gültig, wenn er im Ankündigungsregister veröffentlicht wurde und das Mitglied innerhalb von 8 Wochen nach der Veröffentlichung in diesem keinen Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht einlegt.

(3) Feststellung des Endes der Mitgliedschaft: Das Ende der Mitgliedschaft wird durch den Vorstand der untergeordnetsten Gliederung festgestellt, dem das Mitglied angehörte.

(4) Mitgliedsbeiträge bei Ende der Mitgliedschaft: Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden bei Ende der Mitgliedschaft nicht erstattet.

§5.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Recht zur Meinungs- und Willensbildung: Jedes Mitglied hat das Recht sich in die Meinungs- und Willensbildung der Partei einzubringen.

(2) Pflichten bei der Meinungs- und Willensbildung: Das Mitglied ist bei der Ausübung der Rechte aus (1) verpflichtet

• nicht entgegen dem Zweck der Partei im Sinne des §2 zu handeln und

• die Grundsätze der Zusammenarbeit im Sinne des §3 zu beachten.

(3) Verbot von Diskriminierung: Jedes Mitglied hat die Pflicht, Menschen nicht im Sinne des §2 (1) zu diskriminieren.

(4) Pflichten aus den Grundsätzen der Zusammenarbeit: Jedes Mitglied hat die Pflicht, nicht entgegen der Regelungen des §3.4 und, sofern anwendbar, nicht entgegen der Regelungen des §3.5 und §3.6 zu handeln.

(6) Pflicht zur selbständigen Information: Jedes Mitglied hat die Pflicht sich regelmäßig und selbstständig im Ankündigungsregister im Sinne des §4.3 über die Ankündigungen der Gliederungen, denen es angehört, zu unterrichten.

(7) Pflicht zur Akkreditierung: Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierung erneut auf einer Akkreditierungsveranstaltung zu akkreditieren; Mitglieder ohne gültige Akkreditierung verlieren vorübergehend, bis zur erneuten Akkreditierung, die Rechte aus (1).

(8) Anzeigepflichten: Mitglieder haben die Pflicht, unverzüglich und unaufgefordert dem Vorstand der untergeordnetsten Gliederung, in deren Tätigkeitsgebiet sie den Hauptwohnsitz haben, folgenden Daten anzuzeigen:

• Änderungen der Mitgliedschaften in anderen Parteien oder politisch tätigen Organisationen,

• Ausgeübte Ämter und Mandate im Zusammenhang mit anderen Parteien und Organisationen, einschließlich Mandaten in Parlamenten,

• Änderungen des Hauptwohnsitzes oder der Eintragung in ein Wahlregister,

• Änderungen des Mitgliedsbeitrags, der sich aus der Beitragsordnung ergibt, und

• das Bestehen einer Einschränkung im aktiven oder passiven Wahlrecht oder die Wiedererlangung des aktiven oder passiven Wahlrechts.

(9) Pflicht zur Beitragszahlung: Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag entsprechend den Regelungen der Beitragsordnung zu entrichten; Mitglieder die mit ihren Beitragszahlungen in Verzug sind verlieren, solange wie sie in Verzug sind, die Rechte aus (1).

§5.5 Fördermitgliedschaft

(1) Unterstützung der Ziele durch Fördermitgliedschaft: Die Partei kann Fördermitglieder aufnehmen, welche die Ziele der Partei durch eine Fördermitgliedschaft unterstützen wollen.

(2) Fördermitglieder sind keine Mitglieder: Fördermitglieder sind keine Mitglieder im Sinne dieser Satzung und haben insbesondere kein Recht sich in die Meinungs- und Willensbildung der Partei einzubringen und nehmen nicht an Wahlen und Abstimmungen teil.

(3) Aufnahme von Fördermitgliedern: Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand der untergeordnetsten Gliederung, in deren Gebiet das Fördermitglied seinen Wohnsitz hat; bei Fördermitgliedern, die ihren Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsgebiets der Partei haben, entscheidet der Vorstand der Partei.

(4) Ausschluss von Fördermitgliedern: Fördermitglieder können jederzeit auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung der untergeordnetsten Gliederung, in deren Gebiet das Fördermitglied den Wohnsitz hat, oder auf Beschluss eines Vorstands oder der Mitgliederversammlung einer übergeordneten Gliederung ausgeschlossen werden; der Ausschluss muss nicht begründet werden.

§6 Struktur

§6.1 Untergliederungen

(1) Gliederung: Die Parteigliederung orientiert sich an der politischen Verwaltungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Untergliederung: Die Partei als höchste Gliederung kann folgende Untergliederungen bilden:

• Landesverbände innerhalb der Grenzen der Bundesländer,

• Bezirksverbände innerhalb der Grenzen der Verwaltungsbezirke,

• Kreisverbände innerhalb der Grenzen der Kreise und

• Ortsverbände innerhalb der Grenzen der freien Städte und Ortschaften.

(3) Tätigkeitsgebiet von Untergliederungen: Das Tätigkeitsgebiet einer Untergliederung ist das Gebiet der politischen Verwaltungsstruktur, für die sie gegründet wurde.

(4) Ordnung von Gliederungen: Eine Gliederung ist allen Gliederungen übergeordnet, deren Tätigkeitsgebiete in ihrem Tätigkeitsgebiet liegen; eine Gliederung ist allen Gliederungen untergeordnet, in deren Tätigkeitsgebieten ihr Tätigkeitsgebiet liegt.

(5) Satzungsverbot für Untergliederungen: Untergliederungen geben sich keine eigene Satzung; sie handeln nach dieser Satzung.

(6) Einberufung der Gründungsversammlung einer Untergliederung: Eine Mitgliederversammlung im Sinne von §6.3 (12) zur Gründung einer Untergliederung wird vom Vorstand der übergeordneten Gliederung innerhalb von 90 Tagen einberufen, wenn

• die übergeordnete Gliederung bereits gegründet wurde,

• mindestens 100 Mitglieder ihren Hauptwohnsitz innerhalb der Grenzen der Verwaltungsstruktur haben, in der die Untergliederung gegründet werden soll und

• mindestens 50 Mitglieder, die den Hauptwohnsitz in den Grenzen der politischen Verwaltungsgliederung haben, für die eine Untergliederung gegründet werden soll, dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangen.

(7) Änderungen der politischen Verwaltungsstruktur: Bei Änderungen der politischen Verwaltungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland werden die Tätigkeitsgebiete der betroffenen Untergliederungen einschließlich der sich aus §5.2 (7) ergebenden Mitgliedschaften automatisch angepasst; bei Teilung oder Zusammenlegung sind die Untergliederungen ebenfalls anzupassen; die Mitgliederversammlungen der betroffenen Untergliederungen müssen bei Teilung oder Zusammenlegung über das Vorgehen innerhalb von 6 Monaten Beschluss fassen.

§6.2 Organe

(1) Organe: Die Partei hat folgende Organe:

• Mitgliederversammlung,

• Vorstand,

• Schiedsgericht;

• Ältestenrat

die Partei kann Gebietsversammlungen als weitere Organe einberufen.

(2) Organe der Untergliederungen: Jede Untergliederung hat folgende Organe:

• Mitgliederversammlung und

• Vorstand;

alle Landesverbände haben weiterhin ein

• Schiedsgericht

als Organ; alle Untergliederungen können Gebietsversammlungen als weitere Organe einberufen.

§6.3 Mitgliederversammlung

(1) Höchstes Organ: Das oberste Organ einer Gliederung ist die Mitgliederversammlung.

(2) Öffentlichkeit der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.

(3) Grundsätze der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung betreibt die Meinungs- und Willensbildung nach den Grundsätzen der Partei im Sinne des §3, insbesondere

• online, digital und asynchron im Sinne des §3.1,

• bei geheimen Wahlen und Abstimmungen im Sinne des §3.3 (3),

• unter Übernahme persönlicher Verantwortung im Sinne des §3.3,

• mit den notwendigen Mehrheiten bei Abstimmungen und Wahlen nach §3.7,

• bei Wahlen und Abstimmungen unter Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens nach §3.8 und

• unter Beachtung der Regelungen zu geheimen Wahlen und Abstimmungen des §3.9.

(4) Teilnehmer der Mitgliederversammlung: Teilnahme-, rede-, antrags- und stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das

• der Gliederung angehört,

• im Sinne des §3.10 akkreditiert ist und

• das Stimmrecht nicht durch Zahlungsverzug verloren hat.

(5) Einberufung der Mitgliederversammlung: Zur nach §3.1 (2) und (3) ständig online tagenden Mitgliederversammlung sowie zu räumlichen und zeitlichen Zusammentritten nach §3.1 (6) und (7) lädt der Vorstand der Gliederung per Veröffentlichung im Ankündigungsregister nach §4.3 mindestens 28 Tage vor Beginn der Tagung bzw. des Zusammentritts ein, so dass gemäß §4.3 (4) die Einladung mindestens 14 Tage vor Beginn der Tagung bzw. des Zusammentritts als dem Mitglied zugegangen gilt; Neumitglieder haben sich selbständig im Ankündigungsregister über bereits tagende oder geladene Mitgliederversammlungen zu informieren.

(6) Rechte der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung beschließt über sämtliche Belange der Gliederung.

(7) 2/3-Mehrheit in der Mitgliederversammlung: Entscheidungen der Mitgliederversammlung der Partei oder einer Untergliederung über

• das Programm,

• die Auflösung und

• die Verschmelzung

der jeweiligen Gliederung sowie Entscheidungen der Mitgliederversammlung der Partei über

• die Satzung, einschließlich des Zwecks,

• die Beitragsordnung,

• die Finanzordnung und

• die Schiedsgerichtsordnung

werden mit 2/3-Mehrheit getroffen; alle anderen Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

(8) Wahlen zu Ämtern: Die Mitgliederversammlung wählt:

• mindestens drei Mitglieder der Partei, die das Präsidium der Mitgliederversammlung bilden,

• mindestens ein Mitglied der Partei als Wahlleitung für die Durchführung der Stimmabgabe und Auszählung bei geheimen Wahlen und Abstimmungen im Sinne des §3.3 (3),

• den Vorstand der Gliederung,

• das Schiedsgericht der Gliederung und

• mindestens zwei Mitglieder der Partei für die Rechnungsprüfung (Rechnungsprüfer) gemäß den Regelungen der Finanzordnung der Partei;

hierbei finden insbesondere die Regelungen des §3.3, §3.7, §3.8 und §3.9 Anwendung; das Präsidium, die Wahlleitung und die Rechnungsprüfer können von Mitgliedern anderer Gliederungen besetzt werden.

(9) Reihenfolge bei gleichen Ämtern: Werden mehrere Personen für ein identisches Amt gewählt, so ist dabei eine eindeutige Reihenfolge der gewählten Kandidaten zu bestimmen.

(10) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts: Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes der Gliederung entgegen.

(11) Gründung einer Untergliederung: Die Mitgliederversammlung einer Untergliederung tritt erstmalig zusammen, um die Untergliederung zu gründen und dabei die Gründung durch folgende Handlungen zu vollziehen:

• Aufnahme der ständigen Tagung,

• Wahl einer Wahlleitung der Mitgliederversammlung,

• Wahl eines Präsidiums der Mitgliederversammlung,

• Wahl eines Vorstands,

• im Falle von Landesverbänden die Wahl des Schiedsgerichts,

• Wahl der Rechnungsprüfer,

• Beschluss einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung und

• Beschluss eines Haushaltsplanes.

(13) Inkrafttreten der Gründung: Die Gründung einer Untergliederung tritt in Kraft, sobald

• über jede der Handlungen nach (12) ein Protokoll im Beschlussregister nach §4.4 veröffentlicht ist und

• über jede der Handlungen nach (12) ein urschriftliches Protokoll an den Vorstand der übergeordneten Gliederung übergeben wurde.

(14) Bestätigung bestimmter Beschlüsse: Beschlüsse, die

• den Namen, den Sitz oder das Tätigkeitsgebiet im §1 ändern,

• den Zweck im §2 ändern,

• die Grundsätze der Zusammenarbeit im §3 ändern oder

• die Regelungen zur Mitgliederversammlung im §6.3 ändern

werden erst dann gültig, wenn sie

• durch einen weiteren gleichlautenden Beschluss mit 2/3-Mehrheit bestätigt werden, der frühestens 4 Wochen, spätestens jedoch 12 Wochen nach dem ersten Beschluss gefasst wurde und

• der erste Beschluss zwischenzeitlich nicht durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung der Gliederung aufgehoben wurde.

(15) Auflösung und Verschmelzung: Beschlüsse, die über eine Auflösung oder Verschmelzung entscheiden, werden erst gültig, wenn diese im Wortlaut durch eine Urabstimmung der Mitglieder, die der betroffenen Gliederung angehören, mit 2/3-Mehrheit bestätigt wurden; die Urabstimmung findet als namentliche Abstimmung gemäß §3.3 im Rahmen der ständig online tagenden Mitgliederversammlung statt, wobei insbesondere die Regelungen des §3.7 (4) und §6.3 (3) Anwendung finden; auf die Urabstimmung ist mindestens 4 und maximal 12 Wochen vor Abstimmungsende im Ankündigungsregister hinzuweisen.

(16) Versammlungsleitung durch das Präsidium: Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium geleitet.

(17) Entscheidungen des Präsidiums bei Uneinigkeit: Bei Uneinigkeit der Mitglieder des Präsidiums entscheidet das Mitglied, welches das Amt länger ununterbrochen inne hat; ist ein solches Mitglied zeitgleich mit einem anderen Mitglied in das Versammlungsamt gewählt worden, dann entscheidet das bei dieser Wahl nach (9) zuerst platzierte Mitglied.

(18) Unterstützung des Präsidiums: Das Präsidium kann Personen bestellen, die im Auftrag des Präsidiums tätig werden können.

(19) Zusammensetzung des Präsidiums: Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium jederzeit durch Neuwahl des Präsidiums oder durch Wahl weiterer Mitglieder oder durch Abwahl von Mitgliedern in der Zusammensetzung ändern.

(20) Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums: Die Amtszeit eines Mitglieds des Präsidiums endet

• mit der Neuwahl des Präsidiums,

• mit der Abwahl eines einzelnen Präsidiumsmitglieds,

• durch Rücktritt,

• durch Aberkennung der Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden oder

• durch Ende der Mitgliedschaft.

(21) Pflicht zur Wahl neuer Präsidiumsmitglieder: Fällt die Zahl der Mitglieder im Präsidium unter eine Anzahl von 3, dann muss die Mitgliederversammlung entweder unverzüglich weitere Präsidiumsmitglieder wählen oder unverzüglich das gesamte Präsidium neu wählen; ein unterbesetztes Präsidium kann dennoch handlungsfähig sein und die zugewiesenen Aufgaben auch bis zur Wahl weiterer Präsidiumsmitglieder bzw. bis zur Neuwahl wahrnehmen.

(22) Notleitung: Ist das Präsidium handlungsunfähig, dann übernimmt bis zur Wahl eines neuen Präsidiums der Vorstand der Gliederung behelfsweise die Aufgaben des Präsidiums; ist der Vorstand dieser Gliederung handlungsunfähig, dann übernimmt der Vorstand der nächsten übergeordneten handlungsfähigen Gliederung behelfsweise die Aufgaben des Präsidiums.

(23) Wahlleitung: Die Stimmabgabe und Auszählung bei geheimen Wahlen und geheimen Abstimmungen wird durch die Wahlleitung geleitet; existiert noch keine Wahlleitung oder sind alle Mitglieder der Wahlleitung entsprechend (27) befangen, dann wird diese Aufgabe vom Präsidium übernommen.

(24) Entscheidungen der Wahlleitung bei Uneinigkeit: Bei Uneinigkeit der Mitglieder der Wahlleitung entscheidet das Mitglied, welches das Amt länger ununterbrochen inne hat; ist ein solches Mitglied zeitgleich mit einem anderen Mitglied in das Versammlungsamt gewählt worden, dann entscheidet das bei dieser Wahl nach (9) zuerst platzierte Mitglied.

(25) Unterstützung der Wahlleitung: Die Wahlleitung kann Personen bestellen, welche die Wahlleitung bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten unterstützen können.

(26) Zusammensetzung der Wahlleitung: Die Mitgliederversammlung kann die Wahlleitung jederzeit durch Neuwahl der Wahlleitung oder durch Wahl weiterer Mitglieder oder durch Abwahl von Mitgliedern in der Zusammensetzung ändern.

(27) Befangenheit der Wahlleitung: Ein Mitglied kann weder an der Leitung eines Wahlgangs beteiligt sein, bei dem es selbst zur Wahl oder Abwahl steht, noch für die Unterstützung der Wahlleitung bei einem Wahlgang bestellt sein, bei dem es selbst zur Wahl oder Abwahl steht.

(28) Amtszeit der Mitglieder der Wahlleitung: Die Amtszeit eines Mitglieds der Wahlleitung endet

• mit der Neuwahl der Wahlleitung,

• mit der Abwahl eines einzelnen Mitglieds der Wahlleitung,

• durch Rücktritt,

• durch Aberkennung der Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden oder

• durch Ende der Mitgliedschaft.

(29) Protokoll der ständigen Tagung: Von der ständigen Tagung fertigt das Präsidium monatlich ein Protokoll über die Beschlüsse der Versammlung an, das durch zwei Mitglieder des Präsidiums oder durch ein Mitglied des Präsidiums und ein Mitglied des Vorstands der Gliederung unterzeichnet wird.

(30) Protokoll von räumlichen und zeitlichen Zusammentritten: Von einem räumlichen und zeitlichen Zusammentritt wird durch das Präsidium ein Protokoll angefertigt, das durch zwei Mitglieder des Präsidiums oder durch ein Mitglied des Präsidiums und ein Mitglied des Vorstands der Gliederung unterzeichnet wird.

(31) Protokoll über die Stimmabgabe bei geheimen Wahlen und Abstimmungen: Über die Stimmabgaben und Auszählungen bei geheimen Wahlen und geheimen Abstimmungen fertigt die Wahlleitung ein Protokoll an, das durch zwei Mitglieder unterschieben wird, von denen mindestens eines Mitglied der Wahlleitung ist und ein weiteres unterschreibendes Mitglied entweder Mitglied der Wahlleitung, des Präsidiums oder des Vorstands der Gliederung ist.

§6.4 Gebietsversammlungen

(1) Gebietsversammlungen für bestimmte Gebiete: Gebietsversammlungen sind Versammlungen aller Mitglieder die ihren Hauptwohnsitz in einem bestimmten Gebiet haben; bei Mitgliedern ohne Hauptwohnsitz tritt an diese Stelle ein vom Mitglied nachzuweisender Eintrag ins Wahlregister.

(2) Zugehörigkeit von Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen sind Organe der untergeordnetsten Gliederung, deren Tätigkeitsgebiet das Gebiet vollständig umfasst.

(3) Einberufung von Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen werden vom Vorstand der untergeordnetsten Gliederung einberufen, in deren Tätigkeitsgebiet sich das Gebiet vollständig befindet, wenn für das Gebiet noch keine eigene Untergliederung besteht und

• dies zur Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlich ist oder

• die Mitgliederversammlung der untergeordnetsten Gliederung, in deren Tätigkeitsgebiet sich das Gebiet vollständig befindet, dies beschließt.

(4) Öffentlichkeit der Gebietsversammlungen: Die Gebietsversammlungen einer Gliederung tagen öffentlich.

(5) Grundsätze der Gebietsversammlungen: Die Meinungs- und Willensbildung in Gebietsversammlungen wird nach den Grundsätzen der Partei im Sinne des §3 betrieben, insbesondere

• online, digital und asynchron im Sinne des §3.1,

• nach den Prinzipien der Liquid Democracy im Sinne des §3.2, außer bei geheimen Wahlen und Abstimmungen im Sinne des §3.3 (3),

• unter Übernahme persönlicher Verantwortung im Sinne des §3.3,

• mit den notwendigen Mehrheiten bei Abstimmungen und Wahlen nach §3.7,

• bei Wahlen und Abstimmungen unter Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens nach §3.8 und

• unter Beachtung der Regelungen zu geheimen Wahlen und Abstimmungen des §3.9.

(6) Teilnehmer der Gebietsversammlungen: Teilnahme-, rede-, antrags- und stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das

• den Hauptwohnsitz in dem der Gebietsversammlung zugehörigen Gebiet hat,

• im Sinne des §3.10 akkreditiert ist und

• das Stimmrecht nicht durch Zahlungsverzug verloren hat;

bei Mitgliedern ohne Hauptwohnsitz tritt an diese Stelle ein vom Mitglied nachzuweisender Eintrag ins Wahlregister.

(7) Rechte der Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen beschließen über die Aufstellung von Wahlvorschlägen dort wo dies erforderlich ist und können darüber hinaus politische Positionen erarbeiten, welche das jeweilige Gebiet betreffen.

(8) Versammlungsleitung der Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen können eine eigene Versammlungsleitung wählen; ist keine selbst gewählte Versammlungsleitung im Amt, dann erfolgt die Leitung der Gebietsversammlungen entsprechend der Regeln des §6.3 (16) bis (22) durch das Präsidium der Mitgliederversammlung der Gliederung.

(9) Wahlleitung der Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen können eine eigene Wahlleitung wählen; ist keine selbst gewählte Wahlleitung im Amt, dann erfolgt die Leitung entsprechend der Regeln des §6.3 (23) bis (28) durch die Wahlleitung der Mitgliederversammlung der Gliederung.

(10) Auflösung einer Gebietsversammlung: Eine Gebietsversammlung wird aufgelöst

• auf Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung der Gliederung,

• auf Beschluss mit einfacher Mehrheit der Gebietsversammlung selbst, oder

• automatisch wenn eine Untergliederung nach §6.1 gegründet wurde, deren Tätigkeitsgebiet mit dem Gebiet der Gebietsversammlung identisch ist.

(11) Protokolle der Gebietsversammlung: Die Sätze (29) bis (31) des §6.3 gelten auch für Gebietsversammlungen; an die Stelle des Präsidiums tritt hierbei ggf. die von der Gebietsversammlung gewählte Versammlungsleitung.

§6.5 Vorstand

(1) Aufgaben des Vorstands: Der Vorstand schafft die Voraussetzungen für Zusammentritte der Mitgliederversammlungen nach §3.1, einschließlich der Online-Zusammentritte, für die Gliederung, für die er gewählt wurde, und er führt die Geschäfte dieser Gliederung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Gliederung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der übergeordneten Gliederungen.

(2) Mitglieder des Vorstands: Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Mitgliedern; die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung der Gliederung für folgende Tätigkeitsbereiche gewählt:

• die Vertretung des Vorstands, der Gliederung und deren politischen Willen nach außen (Vorsitzender bzw. Vorsitzende),

• die Vertretung des Vorstands und der Gliederung nach innen und gegenüber übergeordneten Gliederungen (stellvertretender Vorsitzender bzw. stellvertretende Vorsitzende),

• die Wahrnehmung der Finanzangelegenheiten im Sinne des PartG §23 für die Gliederung,

• die Leitung des Betriebs der technischen Infrastruktur der Gliederung,

• die innerparteiliche Koordinierung und innerparteilich integrierendes Wirken.

(3) Vorsitz: Für die Vertretung nach Außen gewählte Mitglieder werden für die Position des Vorsitzenden im Sinne des PartG §9 (4) der Gliederung gewählt, für die Vertretung des Vorstands nach innen gewählte Mitglieder werden für die Position des Stellvertreters des Vorsitzenden gewählt.

(4) Nachrückende Mitglieder: Für jeden Tätigkeitsbereich nach (3), einschließlich der Ämter des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes, werden eine oder mehrere Mitglieder gewählt; nur das erstplatzierte Mitglied hat das Amt inne; scheidet das amtsinhabende Mitglied aus dem Amt aus oder nimmt ein für das Amt gewähltes Mitglied dieses Amt nicht an, dann übernimmt, sofern vorhanden, das gewählte nächstplatzierte Mitglied als nachrückende Person das Amt.

(5) Amtsvorrang beim Nachrücken: Eine Person kann für mehrere Tätigkeitsbereiche nach (3), einschließlich der Ämter des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden, gewählt sein; eine Person kann jedoch nur für einen Tätigkeitsbereich nach (3) das Amt innehaben; Personen, die bereits ein Amt innehaben oder zum frühest möglichsten Zeitpunkt des Nachrückens ein Amt inne hatten, können nicht auf ein anderes Amt nachrücken; es rückt stattdessen, sofern vorhanden, das jeweils nächstplatzierte Mitglied nach.

(7) Vorübergehendes Nachrücken: Ein Mitglied des Vorstands kann das Amt für einen vorab selbst definierten Zeitraum von maximal 100 Tagen ruhen lassen, für diese Zeit rückt das gewählte nächstplatzierte Mitglied vorübergehend nach und hat das Amt für diese Zeit inne.

(8) Beauftragte des Vorstands: Der Vorstand und seine Mitglieder können einzelne Aufgaben an beauftragte Personen übertragen, die dann im Auftrag des Vorstands handeln.

(9) Antragsrecht beim Vorstand: Antragsrecht beim Vorstand haben in allen Angelegenheiten:

• jedes Mitglied des Vorstands,

• die Mitgliederversammlung der Gliederung,

• jede Gebietsversammlung der Gliederung,

• jedes Mitglied der Vorstände der jeweils direkt untergeordneten Gliederungen und

• die Mitgliederversammlungen der jeweils direkt untergeordneten Gliederungen,

in Angelegenheiten, die ihre satzungsgemäßen oder durch den Vorstand zugewiesenen Aufgaben betreffen:

• die von diesem Vorstand beauftragten Personen,

• jedes Mitglied des Präsidiums der Mitgliederversammlung der Gliederung,

• jedes Mitglied der Wahlleitung der Mitgliederversammlung der Gliederung,

• jedes Mitglied einer Versammlungsleitung einer Gebietsversammlung der Gliederung,

• jedes Mitglied einer Wahlleitung einer Gebietsversammlung der Gliederung und

• das Schiedsgericht der Gliederung.

und in Angelegenheiten, die ihre Arbeit betreffen:

• die Arbeitnehmer einer Gliederung.

(10) Einzelvertretungsberechtigung: Mitglieder des Vorstands sind für den Tätigkeitsbereich, für den sie gewählt wurden, einzeln vertretungsberechtigt; Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands sind dabei jedoch vorrangig zu beachten.

(11) Neuwahl des Vorstands: Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, spätestens jedoch nach 3 Jahren und mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr, wird der Vorstand neu gewählt; die Mitgliederversammlung kann vorher auch einzelne Tätigkeitsbereiche nach (3) durch Wahl neu besetzen oder einzelne Mitglieder abwählen; die Pflicht zur Neuwahl des gesamten Vorstands nach spätestens 3 Jahren bzw. mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr bleibt auch im Falle des zeitversetzten Einzelaustausches aller Vorstandsmitglieder unberührt.

(12) Amtszeit: Die Amtszeit einzelner Vorstandsmitglieder endet

• durch Neuwahl des Vorstands,

• durch Neuwahl für den Tätigkeitsbereich des betroffenen Vorstandsmitglieds,

• durch Abwahl,

• durch Rücktritt,

• durch Aberkennung der Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden oder

• durch Ende der Mitgliedschaft.

(13) Unterbesetzter Vorstand: Ist weder das Amt des Vorsitzes noch das Amt des stellvertretenden Vorsitzes besetzt, oder ist das Amt des Vorstandsmitglieds zur Wahrnehmung der Finanzangelegenheiten unbesetzt, und kann dieses bzw. können diese nicht durch nachrückende Personen wieder besetzt werden, dann muss die Mitgliederversammlung unverzüglich einen neuen Vorstand wählen oder die betroffenen Ämter für die Restzeit der Amtszeit des Vorstands neu wählen; die gleiche Regelung gilt auch, falls die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter eine Anzahl von 3 fällt.

(14) Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern: Die Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig.

(15) Entlohnung von Vorständen: Auf Beschluss des Ältestenrates kann der Vorstand für seine Tätigkeit entlohnt werden.

(16) Amt und Mandat: Auch Mandatsträger können für Vorstandsämter gewählt werden und ein Vorstandsamt innehaben.

§6.7 Bestimmungen zur Finanzordnung

§ 1 - Finanzplanung   

Die Bundespartei und die Landesverbände sind verpflichtet, Finanzpläne für einen Zeitraum von vier Jahren aufzustellen.

Den Gliederungen der Landesverbände und deren Untergliederungen wird dies empfohlen.

Aus den Finanzplänen müssen sich der vorausgeschätzte jährliche Finanzbedarf und der jeweilige Deckungsvorschlag ergeben.

Die Finanzpläne werden von den Schatzmeistern entworfen und von den Vorständen beschlossen.

§ 2 - Haushaltsplanung

Die Bundespartei und die Landesverbände sind verpflichtet, vor Beginn eines Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Haushaltspläne werden von den Schatzmeistern entworfen und spätestens zwei Monate vor Beginn eines Rechnungsjahres den Vorständen vorgelegt.

Die Entscheidung und Verantwortung über die Haushaltspläne obliegt den Vorständen.

§ 3 - Grundsätze

Die Bundespartei, die Landesverbände und ihre nachgeordneten Gliederungen bringen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteiengesetz definierten Einnahmearten auf.

Die der Partei zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke entsprechend den im Parteiengesetz definierten Ausgabenarten verwendet werden.

§ 4 – Vergütungen an Mitglieder

Der Partei ist es Möglich unter Anweisung des Vorstandes und Ältestenrates Mitgliedern für Arbeiten in der Parte eine Aufwandsentschädigung zu zahlen.

§ 5 - Zuwendungen von Mitgliedern und Mandatsträgern

Zuwendungen von Mitgliedern sind Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und Spenden. Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern nach satzungsrechtlichen Vorschriften periodisch entrichtete Geldleistungen.  Mandatsträgerbeiträge sind Geldzuwendungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus regelmäßig leistet. Sie sind als solche gesondert zu erfassen. Spenden sind alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern. Dazu gehören Sonderleistungen von Mitgliedern, Aufnahmegebühren, Sammlungen, Sachspenden und Spenden durch Verzicht auf Erstattungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

§ 6 - Zuwendungen von Nichtmitgliedern

Zuwendungen von Nichtmitgliedern an die Bundespartei, einen Landesverband oder an eine nachgeordnete Gliederung sind Spenden. Spenden können als Geldspenden, als Sachspenden oder durch Verzicht auf die Erfüllung einer vertraglichen Forderung geleistet werden. Mitglieder, die Spenden an die Partei angenommen haben, sind gesetzlich verpflichtet, diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten satzungsgemäß bestimmtes Vorstandsmitglied oder an einen hauptamtlichen Mitarbeiter der für das Mitglied zuständigen Gliederung oder des Landes- oder des Bundesvorstandes weiterzugeben.  Für Finanzangelegenheiten zuständig sind neben dem Schatzmeister der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Eine Spende, die mehreren Gliederungen anteilig zufließen soll, kann in einer Summe entgegengenommen und dem Spenderwunsch entsprechend verteilt werden.

§ 7 - Unzulässige Spenden

Spenden, die nach § 25 Abs. (2) PartG unzulässig sind, sind unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückzugeben oder unter Darlegung des Spendenvorgangs zwecks Prüfung und weiterer Veranlassung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften an den Bundesverband weiterzuleiten.

§ 8 - Beiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt.

Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig. Nach folgender EURO-Einkommensstaffel sind monatlich mindestens zu entrichten:

Bruttoeinkünfte monatlich:

Mindestbeitrag monatlich:

A in Ausbildung* 5,00 EURO

B bis 2.400 EURO 10,00 EURO

C 2.401 bis 3.600 EURO 15,00 EURO

D 3.601 bis 4.800 EURO 20,00 EURO

E über 4.800 EURO 25,00 EURO

§7 Ordnungsmaßnahmen

§7.1 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

(1) Freiwillige Zusammenarbeit für gemeinsame Ziele: Die Mitglieder der Partei haben sich freiwillig zusammengeschlossen, um gemeinsam für den Zweck im Sinne des §2 einzutreten und dabei nach den Grundsätzen dieser Satzung zusammenzuarbeiten.

(2) Handeln gegen den Zweck oder die Satzung: Ein Mitglied, dass

• entgegen dem Zweck der Partei im Sinne des §2 handelt,

• entgegen dieser Satzung handelt oder

• die Pflichten des §5.4 verletzt

stört die Zusammenarbeit in der Partei und fügt der Partei damit einen Schaden zu.

(3) Wiederholtes Handeln gegen den Zweck oder die Satzung: Ein Mitglied, dass trotz in vergleichbarer Sache verhängter Ordnungsmaßnahme erneut bzw. fortdauernd entsprechend (2) handelt, stört die Zusammenarbeit in der Partei erheblich und fügt der Partei damit einen schweren Schaden zu.

(4) Unwahre Tatsachenbehauptung: Ein Mitglied, dass gegenüber der Partei oder einem Organ unwahre Angaben macht, verletzt das Vertrauen aller Mitglieder und der Öffentlichkeit in erheblichem Maße und fügt der Partei damit einen schweren Schaden zu.

(5) Verwarnung: Einem Mitglied, das im Sinne von (2) die Zusammenarbeit der Partei gestört hat, kann der Vorstand einer Gliederung, der das Mitglied angehört, eine Verwarnung aussprechen.

(6) Aberkennung der Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden: Einem Mitglied, welches der Partei schweren Schaden zufügt, kann durch Beschluss eines Vorstands einer Gliederung, der das Mitglied angehört, die Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden aberkannt werden.

(7) Ausschluss: Ein Mitglied, das

• im Sinne von (3) die Zusammenarbeit der Partei gestört hat oder

• im Sinne von (4) gehandelt hat,

kann aus der Partei ausgeschlossen werden.

(8) Beantragung des Ausschlusses: Der Ausschluss wird vom Vorstand einer Gliederung, der das Mitglied angehört, beim Schiedsgericht des Landesverbandes beantragt, dem das Mitglied angehört; sofern für das Gebiet, in dem das Mitglied den Hauptwohnsitz hat, noch kein Landesverband gegründet wurde, beantragt der Vorstand abweichend den Ausschluss beim Schiedsgericht der Partei.

(9) Beschluss über den Ausschluss: Über den beantragten Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht, bei dem der Ausschluss beantragt wurde.

(10) Vorranggebot für Vorstände übergeordneter Gliederungen bei Ordnungsmaßnahmen: Verhängt der Vorstand einer übergeordneten Gliederung eine Ordnungsmaßnahme in einer Sache, werden Ordnungsmaßnahmen, die vom Vorstand einer untergeordneten Gliederung in der selben Sache gegen das selbe Mitglied verhängt wurden, rückwirkend zu ihrer Verhängung aufgehoben; hat ein Vorstand eine Ordnungsmaßnahme verhängt, darf kein Vorstand einer untergeordneten Gliederung eine Ordnungsmaßnahme in der selben Sache gegen das selbe Mitglied verhängen.

(11) Ordnungsmaßnahmen gegen Amtsinhaber: Gegen ein Mitglied, das ein Amt einer übergeordneten Gliederung innehat, kann der Vorstand einer untergeordneten Gliederung keine Ordnungsmaßnahme beschließen oder beim Schiedsgericht beantragen.

(12) Klagemöglichkeit gegen Ordnungsmaßnahme: Ein betroffenes Mitglied kann gegen eine von einem Vorstand verhängte Ordnungsmaßnahme Klage beim Schiedsgericht einreichen.

§7.2 Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen

(1) Verwarnung einer Untergliederung: Verstößt eine Untergliederung der Partei gegen die Satzung, so kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung einer übergeordneten Gliederung der Untergliederung eine Verwarnung aussprechen.

(2) Auflösung einer Untergliederung als Ordnungsmaßnahme: Verstößt eine Untergliederung wiederholt oder fortwährend gegen die Satzung oder höheres Recht und fügt die Untergliederung der Partei damit einen schweren Schaden zu oder verstößt eine Untergliederung nach entsprechender Verwarnung über zwei Jahre fortwährend gegen die Satzung, dann kann die Mitgliederversammlung einer übergeordneten Gliederung die Auflösung der Untergliederung beschließen.

(3) Beibehaltung der Parteimitgliedschaft bei Auflösung: Wird eine Untergliederung aufgelöst, dann verlieren Mitglieder nicht ihre Parteimitgliedschaft, außer diese werden mittels eines Parteiausschlussverfahrens gemäß §7.1 (7) ausgeschlossen.

(4) Mitauflösung aller Untergliederungen: Wird eine Untergliederung aufgelöst, dann werden alle dieser Untergliederung untergeordneten Untergliederungen mit aufgelöst.

(5) Sofortige Amtsenthebung des Vorstands: Beschließt eine Mitgliederversammlung entsprechend (2) die Auflösung einer Untergliederung, dann ist der Vorstand der Untergliederung mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben; eine Klage beim Schiedsgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Liquidation einer Untergliederung: Zur Auflösung einer Untergliederung gemäß (2) übernimmt der Vorstand der übergeordneten Gliederung die Geschäftsführung der aufzulösenden Untergliederung.

(7) Klagemöglichkeit gegen Auflösung einer Untergliederung: Gegen die Auflösung einer Untergliederung kann jedes Mitglied, das der aufzulösenden Untergliederung angehört, innerhalb von 14 Tagen Klage einreichen; erst nach Ablauf dieser Frist, oder im Falle der Klageeinreichung nach einem Urteil des Schiedsgerichts, kann der gemäß (5) mit der Auflösung beauftragte Vorstand die Gliederung endgültig auflösen.

(8) Bei Auflösung einer Gliederung zuständiges Schiedsgericht: Bei Auflösung eines Landesverbandes ist das Schiedsgericht der Partei zuständig; bei Auflösung einer anderen Untergliederung ist das Schiedsgericht des jeweiligen Landesverbandes zuständig.

§8 Salvatorische Klausel

(1) Gültigkeit bei rechtswidriger oder unwirksamer Klausel: Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt; in einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.

(2) Anwendung des gesetzlichen Maßes bei ungültigen Leistungs- und Zeitbestimmungen: Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

(3) Änderung der Satzung im Falle einer rechtswidrigen oder unwirksamen Klausel: Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu ersetzen oder zu entfernen.